{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n3.\nDie Rekurrentin macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich in ihrem Entscheid\nnicht mit den Vorbringen und Argumenten der Rekurrentin auseinandergesetzt habe.\n\n3.1 Der Umfang der Begründungspflicht bemisst sich primär nach\ndem kantonalen Recht, subsidiär nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruch auf\nrechtliches Gehör und den daraus fliessenden Mindestgarantien. Nach\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 9/24\nArt. 24 Abs. 1 Bst. a VRP soll eine Verfügung die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine\nBehörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich\nhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 149\nErw. 2a; 123 I 34 Erw. 2c). Diesen Anforderungen genügt nach der\nPraxis des Bundesgerichtes auch ein Verweis auf Erwägungen in einem vorinstanzlichen Urteil (BGE 123 I 34 Erw. 2c mit Hinweisen). Die\nentscheidende Behörde ist auch nicht gehalten, sich über alle Vorbringen auszusprechen, die in der Einsprache geäussert werden. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet,\nsich mit allen Standpunkten der am Verfahren Beteiligten einlässlich\nauseinanderzusetzen. Es genügt, die Vorbringen des Rechtssuchenden durch die Darlegung der eigenen, gegenteiligen Ansicht zu widerlegen, sofern jener auf diese Weise genügend Aufschluss darüber erhält, ob und, wenn ja, mit welchem Ergebnis sein Vorbringen geprüft\nworden ist (BDE Nr. 63/2008 vom 29. September 2008 Erw. 3 mit Hinweisen; Nr. 53/2012 vom 17. Oktober 2012 Erw. 2.3).\n\n3.2 Die Rekurrentin führt nicht weiter aus, welche Vorbringen und\nArgumente die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Dies ist bei der\nDurchsicht der Vorakten auch nicht ersichtlich. Sodann lassen sich\naus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Gründe, warum die Vorinstanz den Abbruch der Forsthütte verfügt hat, ohne weiteres entnehmen. Die Vorinstanz hat insbesondere dargelegt, warum\nder Abbruch nach Ablauf der dreissigjährigen Wiederherstellungsfrist\n– nämlich wegen betrügerischen Absichten der Rekurrentin bzw. deren Rechtsvorgänger – dennoch angezeigt sei. Eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ist damit nicht festzustellen. Die Rüge erweist sich\nals unbegründet.\n\n4.\nStrittig ist zunächst, inwiefern die Baubewilligung vom 8. Februar 1974\nGültigkeit hat. Die Rekurrentin und das AREG sind der Meinung, dass\ndie Baubewilligung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Rekursgegnerin hält die Baubewilligung demgegenüber für nichtig. Die Vorinstanz ihrerseits bestreitet die formelle Rechtskraft der Bewilligung\nnicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass der Rückbau aufgrund der mutwilligen Nichteinhaltung der Auflagen angezeigt sei.\n\n4.1 Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt (Art. 159 Abs. 1 Bst. d\ndes Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Die\nWiederherstellung setzt die formelle und materielle Rechtswidrigkeit\nvoraus. Zunächst ist somit zu prüfen, ob die Baubewilligung vom\n8. Februar 1974 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 10/24\n4.2 Es ist unbestritten, dass das Grundstück Nr. 001 im Zeitpunkt\nder Baubewilligungserteilung im Jahr 1974 ausserhalb des Siedlungsgebiets lag. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Erteilung der Baubewilligung der Zustimmung der kantonalen Fachstelle nach Art. 20\ndes alten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (AS 1972,\nS. 950; abgekürzt aGSchG) bedurft hätte und diese von der\nVorinstanz nicht eingeholt worden ist. Somit stellt sich die Frage, ob\ndie Baubewilligung vom 8. Februar 1974 trotz fehlender Zustimmung\nin formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Mit dieser Frage hat sich\ndas Verwaltungsgericht bereits im Entscheid B 2015/131 vom 30. Mai\n2017 (Erw. 4.2) auseinandergesetzt. Es hielt fest, dass der Zweck des\nZustimmungserfordernisses sowohl nach aGSchG als auch nach RPG\nderselbe sei, nämlich die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis im\nKantonsgebiet. Massgebend für die Beurteilung der Frage der Nichtigkeit/Anfechtbarkeit bei fehlender kantonaler Zustimmung sei – bei inhaltlich gleicher gesetzlicher Regelung – vielmehr die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtes (BGE 132 II 27 Erw. 3.2.1 und BGE 111 lb 223\nErw. 5.b), welches die Nichtigkeit klar bejahe. Das Verwaltungsgericht\nerklärte daher die Praxis gemäss GVP 1979 Nr. 52 als überholt und\nstellte die Nichtigkeit der strittigen Bewilligungen aus den Jahren 1973\nund 1977 fest.\n\n4.3 Der Einwand, wonach das Verwaltungsgericht die regierungsrätliche Rechtsprechung gemäss GVP 1979 Nr. 52 übergangen bzw.\nnicht beachtet habe, ist unbegründet. Die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 erweist sich in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung aufgrund der fehlenden kantonalen Zustimmung als nichtig.\nAufgrund der nichtigen Baubewilligung vom 8. Februar 1974 ist die gesamte Forsthütte samt den baulichen Erweiterungen – Garage, Toilette, Anbau usw. – formell rechtswidrig. Es entfallen somit aber auch\ndie damit verbundenen Bedingungen und Auflagen, auf welche die\nVorinstanz abstellte.\n\n"}