{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\ni) Mit Schreiben vom 25. April 2019 reicht die Rekurrentin eine\nweitere Stellungnahme ein. Die Rekurrentin würde an ihrer bisherigen\nSachverhaltsdarstellung festhalten. Sie gehe nach wie vor davon aus,\ndass die baulichen Änderungen entweder direkt im Zuge der Erstellung der Forsthütte im Jahr 1974 oder zeitnah nach der Bauabnahme\nim Jahr 1976 stattgefunden haben müssten. Anders lasse sich dies\naus bautechnischer Sicht nicht erklären. Weiter bestreitet die Rekurrentin, dass die Forsthütte als Ferienhaus genutzt werde. Die\nForsthütte sei zur Bewirtschaftung des Walds geplant, gebaut und so\nauch genutzt worden. Das AFU habe bereits im Jahr 1989 festgestellt,\ndass der Gemeinderat die erforderlichen Baubewilligungen erteilt habe\nund von einer Zweckentfremdung nicht gesprochen werden könne.\nDas AREG habe überzeugend dargelegt, dass die Baubewilligung\nvom 8. Februar 1974 bloss anfechtbar gewesen und längst in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verwirkungsfrist von dreissig Jahren sei\nlängstens abgelaufen und es könne keine Rede davon sein, dass der\nSchutz von Polizeigütern – und schon gar nicht von baupolizeilichen\nGütern im engeren Sinn – eine Wiederherstellung rechtfertigen würden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 7/24\nj) Mit E-Mail vom 26. April 2019 stellt die Rekursgegnerin ein weiteres Akteneinsichtsgesuch, worauf die Beteiligten mit den entsprechenden Unterlagen bedient wurden.\n\nk) Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 stellt die Rekursgegnerin ein erneutes Akteneinsichtsgesuch. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 stellte der\nzuständige Sachbearbeiter den Beteiligten sämtliche Akten in Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 10. November\n1988 zu. Sodann wurde den Beteiligten eine letztmalige Frist für die\nEinreichung einer weiteren Stellungnahme gesetzt.\n\nl) Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reicht die Rekursgegnerin eine\nweitere Stellungnahme ein. Die Vorinstanz habe die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Abbruch der Forsthütte als\nverhältnismässig beurteilt. Daran ändere nichts, dass das AFU als die\ndamals zuständige kantonale Stelle spätestens seit dem Jahr 1988\nKenntnis von der unrechtmässig erstellten Forsthütte gehabt habe.\nEntscheidend sei, dass die Forsthütte vermietet und zwecks Verbringung der Freizeit genutzt werde. Damit liege heute eine erhebliche\nZweckentfremdung vor, welche gemäss den Feststellungen des AFU\nzumindest in dieser Form im Jahr 1988 noch nicht bestanden habe.\n\nm) Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 reicht die Rekurrentin in Ausübung des Replikrechts eine weitere Stellungnahme ein, in welcher die\nNutzung der Forsthütte zu Freizeitzwecken bestritten wird.\n\nn) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 nimmt die Rekursgegnerin Abstand vom Antrag auf vollständigen Abbruch der Forsthütte.\nSie präzisierte, dass sie lediglich den Rückbau der nachträglich und\nunrechtmässig vorgenommenen baulichen Massnahmen, d.h. Entfernung der sanitären Einrichtungen (WC), Umfassungswände, Fundament etc. beantrage.\n\no) Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 nimmt die Rekurrentin den\nteilweisen Rückzug zur Kenntnis und wiederholt, dass jegliche Wiederherstellungsmassnahmen unzulässig seien.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 8/24\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nIn formeller Hinsicht beantragen die Verfahrensbeteiligten die Durchführung eines Augenscheins.\n\n2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr\nbeauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten\nund Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der\nRegel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des\nSachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren\numfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung\nerheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966).\n\n2.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich\nvorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal\n(www.geoportal.ch). Dazu kommt, dass die Verfahrensbeteiligten keinerlei Tatsachen geltend machen, die aufgrund eines Augenscheins\nzu überprüfen wären. Die im Rekurs aufgeworfenen Fragen betreffen\nvorab die rechtliche Beurteilung der angeordneten Wiederherstellung.\nDer Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzulehnen.\n\n"}