{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nEinsprecherin, evtl. zulasten der Vorinstanz bzw. des\nStaates.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das AREG habe in seiner\nraumplanungsrechtlichen Teilverfügung festgestellt, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 in formelle Rechtskraft erwachsen sei.\nDie Vorinstanz habe die Wirkung der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Baubewilligung verkannt, indem sie die Wiederherstellung der formell rechtskräftig bewilligten Bauteile verfügt habe. Sodann\nsei der Wiederherstellungsanspruch des Staates längst abgelaufen\nund verwirkt. Darüber hinaus verletze die angeordnete Wiederherstellung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass nicht auf die in formelle Rechtskraft erwachsene Baube-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 5/24\nwilligung vom 8. Februar 1974 abzustellen sei. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei vielmehr entscheidend, dass die\nausdrücklichen Auflagen und Bedingungen der rechtskräftigen Baubewilligung offenkundig missachtet beziehungsweise in betrügerischer\nAbsicht umgangen worden seien. Entsprechend könne sich die bösgläubige Rekurrentin auch nicht auf die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs berufen. Denn die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs baue auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 30. November 2018 beantragt die Rekursgegnerin den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Baubewilligung vom 8. Februar\n1974 aufgrund der fehlenden Zustimmung der kantonalen Behörde\nnichtig sei. Entsprechend sei die Forsthütte formell und materiell\nrechtswidrig. Es sei daher die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands nicht nur in Bezug auf die seither ohne Baubewilligung vorgenommenen Erweiterungen und Umnutzungen, sondern in Bezug\nauf die gesamte Baute zu verfügen. Die Forsthütte, welche vermietet\nund zwecks Verbringung der Freizeit genutzt werde, stehe in erheblichem Widerspruch zu den Schutzzielen der Schutzverordnung, des\nRichtplans und des Waldentwicklungsplans. Es bestünden damit gewichtige öffentliche Interessen für einen Rückbau der Forsthütte,\nselbst wenn diese seit mehr als dreissig Jahren rechtwidrig Bestand\nhabe.\n\nd) Mit koordinierter Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 führt\ndas AREG aus, dass die vom Bundesgericht als nichtig beurteilten\nBaubewilligungen ausnahmslos dem seit 1. Januar 1980 geltenden\nRPG zugrunde lagen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum\nRPG könne nicht auf die zwischen 1. Juli 1972 und 31. Dezember\n1979 gestützt auf die damalige Gewässerschutzgesetzgebung erteilten Baubewilligungen angewendet werden. Denn der Regierungsrat\nhabe im wegweisenden Rekursentscheid vom 6. Juni 1979 (GVP 1979\nNr. 52) entschieden, dass die fehlende Zustimmung unter Geltung der\nGewässerschutzgesetzgebung in der Regel zur Anfechtung der Baubewilligung führe und nicht deren Nichtigkeit zur Folge habe. Die am\n8. Februar 1974 erteilte Baubewilligung weise keine derart schwerwiegenden Mängel auf, dass von Nichtigkeit auszugehen sei. Entsprechend habe das AREG zu Recht in seiner raumplanungsrechtlichen\nTeilverfügung vom 18. April 2018 die formelle Rechtskraft der Baubewilligung festgestellt. Die Festbänke und die reichlichen Platzverhältnisse liessen darauf schliessen, dass die Forsthütte von grösseren\nPersonengruppen zu Freizeitzwecken genutzt werde. Die öffentlichen\nInteressen betreffend den Schutzzielen gemäss Richtplan, Schutzverordnung der Vorinstanz sowie dem Waldentwicklungsplan würden die\nprivaten Interessen der Rekurrentin bei weitem überwiegen. Hierfür\nspreche auch der Mitbericht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei\n(ANJF) vom 24. Januar 2019. Die Rekursinstanz habe zu entscheiden,\nwelche baulichen Wiederherstellungsmassnahmen und gegebenen-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 6/24\nfalls welche Verhaltensanweisungen geeignet, erforderlich und verhältnismässig seien, um die rechtswidrige Nutzung zu beseitigen bzw.\nin Einklang mit den Bau- und Schutzvorschriften zu bringen.\n\ne) Mit Schreiben vom 2. April 2019 ersucht die Rekurrentin um\nFristansetzung für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Sodann beantragt sie die Edition des Bauabnahmeprotokolls.\n\nf) Mit Schreiben vom 3. April 2019 reicht die Rekursgegnerin eine\nweitere Stellungnahme ein und begründet ihr Kostenbegehren. Sodann bringt sie vor, dass die Auffassung des AREG – wonach die erteilte Baubewilligung lediglich anfechtbar sei – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Mit Blick auf VerwGE\nB 2015/131 vom 30. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 nichtig sei. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wögen –\nwie der Mitbericht des ANJF zeige – höher als die privaten Interessen.\nSchliesslich stellt die Rekursgegnerin ein Gesuch um Einsicht in jene\nUnterlagen, auf welche das AREG in Ziffer 2d.) seiner Vernehmlassung verweise.\n\ng) Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilt der zuständige Sachbearbeiter den Beteiligten mit, dass bezüglich der Forsthütte kein Abnahmeprotokoll bestehe und eine Edition daher auch nicht möglich sei.\n\nh) Mit Schreiben vom 12. April 2019 präzisiert die Rekursgegnerin\nihr Akteneinsichtsgesuch, woraufhin der zuständige Sachbearbeiter\nder Rekursgegnerin – wie auch den übrigen Beteiligten – die verlangten Akten zustellte.\n\n"}