{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\nC.\na) Im April 2011 gelangten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 an das Landwirtschaftsamt und beantragten die Prüfung, ob das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt\nBGBB) entlassen werden könne. Das Landwirtschaftsamt teilte den\nEigentümern mit, dass gemäss Art. 4a Abs. 2 der eidgenössischen\nVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110; abgekürzt VBB) der Entscheid über die Nichtanwendbarkeit des BGBB eine\nrechtskräftige raumplanungsrechtliche Teilverfügung voraussetze, in\nwelcher die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Bauten\nund Anlagen festgestellt werde.\n\nb) Mit raumplanungsrechtlicher Zwischenverfügung vom 31. Juli\n2012 teilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG)\nmit, dass die Forsthütte zwar durch den Gemeinderat Z.___ am 8. Februar 1974 bewilligt worden sei. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde liege jedoch nicht vor, weshalb das\nnachträgliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. In diese\nBeurteilung seien nicht nur die Bauten und Anlagen, welche auf\nGrundlage der Baubewilligung aus dem Jahr 1974 erstellt worden\nseien, einzubeziehen. Es seien auch sämtliche baulichen Veränderungen (Erstellung eines Anbaus, einer Garage, Einbau einer Toilette und\neines Cheminées sowie einer Jauchegrube für Stapelung der Abwässer) und die allfällige Nutzungsänderung zu berücksichtigen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 3/24\nc) Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte die Gemeinde Z.___\nden Eigentümern mit, dass ungeachtet des Abparzellierungsgesuchs\ndas nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Am\n14. August 2013 nahm das AREG unter Beisein der Gemeinde sowie\nder Eigentümer einen Augenschein vor Ort.\n\nD.\na) Am 21. Mai 2017 reichte die Miteigentümergemeinschaft A.___,\nwelche zwischenzeitlich das Eigentum am Grundstück Nr. 001 erworben hatte, bei der Gemeinde Z.___ ein nachträgliches Baugesuch ein.\nDas Baugesuch umfasste die baulichen Änderungen, namentlich den\nEinbau einer Stande im Untergeschoss, die tiefere Ausführung des\nVordachs auf der Südwestseite, die Verkleidung des Holzunterstands,\nden Einbau einer Toilette sowie die Öffnung des Untergeschosses, damit dieses als Geräteraum und Garage genutzt werden könne.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 20. Juni bis 3. Juli 2017 erhob unter\nanderem die Stiftung E.___, vertreten durch F.___ Einsprache gegen\ndas Bauvorhaben. In der Einsprache wurde vorgebracht, dass die\nBaubewilligung aus dem Jahr 1974 nichtig sei, da das AREG dem\nBauvorhaben nie zugestimmt habe. Eine nachträgliche Baubewilligung für die Forsthütte sei weder gestützt auf das eidgenössische\nWaldgesetz (SR 921.0; abgekürzt WaG) noch auf das eidgenössische\nRaumplanungsgesetz (SR 700; abgekürzt RPG) möglich. Entsprechend sei das nachträgliche Baugesuch abzuweisen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen.\n\nc) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 18. April 2018\nstellte das AREG fest, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974\nin formelle Rechtskraft erwachsen sei. Weiter verweigerte das AREG\ndie Zustimmung zur Baubewilligung für die Umnutzung der Forsthütte\nund die baulichen Erweiterungen. Es sei offensichtlich, dass die vorliegend zu beurteilenden Massnahmen nicht auf einen Standort in einer Waldlichtung ausserhalb der Bauzone angewiesen seien. Rückblickend sei seit Beginn beabsichtigt gewesen, die Forsthütte auch zu\nAufenthaltszwecken zu nutzen und baulich entsprechend auszugestalten. Ein solches Vorgehen sei sowohl aufgrund des rechtswidrigen\nbaulichen Zustands wie auch aufgrund der entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zustimmungsfähig.\n\nd) Mit Beschluss vom 17. September 2018 erliess die Baukommission Z.___ folgenden Bau- und Einspracheentscheid:\n\n1. Die Einsprache der Stiftung E.___ wird gutgeheissen.\n\n2. Die Baubewilligung für die Umnutzung der Forsthütte\nund die bauliche Erweiterung der Forsthütte wird verweigert.\n\n3. Die Miteigentümergemeinschaft A.___ hat die\nForsthütte Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 innert\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 4/24\n6 Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids vollständig abzubrechen und die entstehende Freifläche\nzu renaturieren.\n\n4. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenutzt verstreicht, wird die Ersatzvornahme angedroht.\n\n5. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenutzt verstreicht, wird die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292\nStGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis\nauf Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen\nVerfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n\n6. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des Amts\nfür Raumentwicklung und Geoinformation vom 18. April 2018 bildet integrierenden Bestandteil.\n\n7. Die Gebühr dieses Entscheids beträgt Fr. 1'000.00.\n\n8. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen.\n\nE.\na) Gegen diesen Beschluss erhob die Miteigentümergemeinschaft\nA.___, vertreten durch lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt,\nGossau, mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 2. November 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 des Entscheids der Baukommission Z.___ vom 17. September 2018 seien\nvollumfänglich aufzuheben und es sei von der Anordnung jeglicher Wiederherstellungsmassnahmen gänzlich abzusehen.\n\n"}