Barauslagen gelten mit der Umtriebsentschädigung als abgegolten. Als echter Schadenersatz ist die Umtriebsentschädigung im Gegensatz zu den Anwaltshonoraren nicht mehrwertsteuerpflichtig (HIRT, a.a.O., S. 197 und S. 198 f.). Aufgrund der mehrmaligen Eingaben bedingt durch die Gehörsverletzung ist die Umtriebsentschädigung im oberen Bereich festzusetzen (Fr. 500.–). In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat die Rekurrentin indessen nur Anspruch auf die halbe Entschädigung (Fr. 250.–); sie ist vom Staat (Amt für Wasser und Energie) zu bezahlen. Entscheid 1. a) Das Ausstandsbegehren der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___, C.___, D.___ und E.___ wird abgewiesen.