Der Rechtsvertreter der Rekurrentin ist im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen, womit grundsätzlich die Bestimmungen der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall handelt der Rechtsvertreter zwar als Willensvollstrecker für den Nachlass. Zugleich ist er aber Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt unabhängig seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker dennoch eine Prozessführung in eigener Sache vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3539/2016 vom 8. Juni 2017 Erw. 10.3).