9.3 Den Rekurs hat der Rechtsvertreter ausdrücklich als Willensvollstrecker der Rekurrentin erhoben. Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte Prozess wirkt zwar formell nur für oder gegen ihn. Da sein Tätig werden aber auf fremde Rechnung erfolgt, d.h. zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses prozessiert er nicht im eigenen Interesse und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 129 V 113 Erw. 4.2). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin ist im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen, womit grundsätzlich die Bestimmungen der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) zur Anwendung gelangen.