Damit sind der Rekurrentin amtliche Kosten von insgesamt Fr. 2'500.– aufzuerlegen. Dem Staat werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.– auferlegt, auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). 8.2 Der von der Rekurrentin am 28. September 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. 9. Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.