Bei den Kosten für den Rekursentscheid in der Sache ist zu differenzieren. Die Rekurrentin unterliegt zwar in der Sache, obsiegt indessen in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Demgegenüber hat die von der Rekurrentin gerügte Verfahrensdauer keinen Einfluss auf die Verlegung der amtlichen (wie auch der ausseramtlichen) Kosten. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist es angemessen, der Rekurrentin die amtlichen Kosten zur Hälfte (Fr. 1'500.–) aufzuerlegen. Die andere Hälfte (Fr. 1'500.–) trägt der Staat (VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 5). Damit sind der Rekurrentin amtliche Kosten von insgesamt Fr. 2'500.– aufzuerlegen.