8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt insgesamt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und setzt sich aus Fr. 1'000.– für den Entscheid über das Ausstandsbegehren und Fr. 3'000.– für den Rekursentscheid in der Sache zusammen. Die amtlichen Kosten für das Ausstandsbegehren sind der Rekurrentin aufzuerlegen, da sie diesbezüglich vollständig unterliegt. Bei den Kosten für den Rekursentscheid in der Sache ist zu differenzieren.