7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsbegehren gegen den juristischen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung abzuweisen ist. In der Sache erweisen sich die festgestellten Flächen und die gestützt darauf festgelegte Nutzungsentschädigung als korrekt. Der Rekurs ist deshalb unbegründet und ebenfalls abzuweisen.