Auf die Höhe der Nutzungsentschädigung hat dies keinen Einfluss. Massgebend ist, dass das öffentliche Gewässer bzw. der Zugang zum öffentlichen Gewässer aufgrund der Abgrenzungseinrichtungen während der ganzen Dauer der Sondernutzungsbewilligung dem Gemeingebrauch entzogen ist. Die Rüge der Rekurrentin, die Nutzungsentschädigung sei wegen schwankenden Pegelständen zu reduzieren, ist daher unbegründet.