Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 16/19 Gebrauch macht, ist ihr überlassen. Es steht der Rekurrentin frei – vorbehalten allfälliger Bewilligungspflichten – mit geeigneten Massnahmen (Ausbaggern, Entfernung von Auflandungen usw.) die Nutzbarkeit des Hafens zu verbessern. Es steht ihr aber auch frei, nichts zu unternehmen und den Hafen nur zu nutzen, wenn es die Wasserstände erlauben. Auf die Höhe der Nutzungsentschädigung hat dies keinen Einfluss.