6.2 Die Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG. Damit ist die jährliche Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.– korrekt und nicht weiter zu beanstanden. 6.3 Die Rekurrentin bringt jedoch vor, dass die Hafenanlage während rund einem halben Jahr aufgrund des schwankenden Wasserspiegels des Zürichsees gar nicht geflutet sei und daher auch kein öffentliches Gewässer in Anspruch nehme. Wo der See nicht sei, könne auch keine Sondernutzung öffentlichen Gewässers vorliegen. Entsprechend sei die Sondernutzungsentschädigung angemessen zu reduzieren.