2.4 der Richtlinie zur VNEGNG geforderte Schwelle nicht erreichte. Dies ergab eine nicht teuerungsbereinigte Nutzungsentschädigung von Fr. 1'284.– (214 m2 à Fr. 6.–). Die Vorinstanz passte die Nutzungsentschädigung – wie in Art. 4bis VNEGNG vorgesehen – an die Teuerung an. Da die VNEGNG seit dem Jahr 1996 in Kraft ist, zog die Vorinstanz für die Teuerungsanpassung auch die Preisbasis von 680,0 Punkten (Jahresdurchschnitt) aus dem Jahr 1996 heran. Somit wurde die Teuerung von 680 Punkten aus dem Jahr 1996 auf 749.6 Punkte im Jahr 2017 angepasst. Daraus resultierte die teuerungsbereinigte Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.– ([Fr. 1'284.– ÷ 680,0 Punkte] × 749,6 Punkte).