Da die Grundnutzungsentschädigung angemessenen reduziert wird, wenn Strand- und Seeboden unter Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht (Art. 5 Abs. 2 VNEGNG), hat die Vorinstanz die Fläche "Privat" reduziert. Die Richtlinie zur VNEGNG sieht vor, dass in diesen Fällen lediglich 50 % der Fläche "Privat" angerechnet wird (Ziff. 2.2). Somit ging die Vorinstanz von 200 m2 Fläche "Kanton" und 14 m2 Fläche "Privat" (insgesamt 214 m2) aus. Einen Zuschlag nach Art. 3 VNEGNG erhob die Vorinstanz nicht, da die vorliegende Hafenanlage die nach Ziff. 2.4 der Richtlinie zur VNEGNG geforderte Schwelle nicht erreichte.