6.1 Die Vorinstanz hat ausgehend von der beanspruchten Fläche von 228 m2 die jährliche Nutzungsentschädigung wie folgt berechnet: Aufgrund dessen, dass die Rekurrentin die Erteilung der Sondernutzungsbewilligung für die nächsten 20 Jahre beantragt hat, zog die Vorinstanz den Ansatz von Fr. 6.– je Quadratmeter beanspruchter Fläche heran (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VNEGNG). Da die Grundnutzungsentschädigung angemessenen reduziert wird, wenn Strand- und Seeboden unter Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht (Art. 5 Abs. 2 VNEGNG), hat die Vorinstanz die Fläche "Privat" reduziert.