Ein Bootshaus kann weder von der Allgemeinheit zu Badezwecken genutzt werden, noch kann ein öffentliches Publikum darin Wassersport betreiben. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 23. Februar 1998 Erw. 5, in BVR 1998, S. 308). Entsprechend ist diese Fläche nach Art. 6 Abs. 1 VNEGNG auch entschädigungspflichtig. Die Rüge ist somit unbegründet. 5.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Rekurrentin insgesamt 228 m2 Fläche beansprucht, wobei sich 200 m2 innerhalb der