der Grund ausgebaggert werden, damit das Bootshaus geflutet wird und so die Ein- und Ausfahrt auf das öffentliche Gewässer möglich ist. Das vorliegend zu beurteilende Bootshaus ist mit Wasser aus dem Zürichsee geflutet, auch wenn dies – wie die Rekurrentin behauptet – nicht ganzjährig der Fall sein sollte. Das Wasser, welches sich im Bootshaus befindet, bildet einen Teil eines öffentlichen Gewässers, dem Zürichsee (BGE 95 I 243 Erw. 2). Dieser Teil des Zürichsee wird durch das Bootshaus der Gemeinnutzung entzogen. Ein Bootshaus kann weder von der Allgemeinheit zu Badezwecken genutzt werden, noch kann ein öffentliches Publikum darin Wassersport betreiben.