Die Vorinstanz korrigierte die Fehler und stellte insgesamt eine tatsächlich beanspruchte Fläche von 228 m2 fest. Dabei würden 200 m2 innerhalb der Seeparzelle liegen (Fläche "Kanton") und 28 m2 befänden sich ausserhalb der Seeparzelle (Fläche "Privat"). Für die beanspruchte Fläche legte die Vorinstanz eine jährliche Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.– fest. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 14/19 Abb. 4.: Von der Vorinstanz festgestellten massgebliche Flächen