Bei der Überprüfung des Gesuchs stellte die Vorinstanz fest, dass zwischen der Sondernutzungsbewilligung aus dem Jahr 1999 und dem gegenständlichen Gesuch Abweichungen hinsichtlich der beanspruchten Flächen bestanden. Nach einer Überprüfung anhand eines Orthofotos stellte sich heraus, dass die im Jahr 1998 deklarierten Abmessungen des Objekts falsch gewesen waren und die in der Situation vom 31. Dezember 2018 deklarierte Abmessung offenbar nur die Fläche bis zur Innenkante des Blockwurfs beinhaltete. Die Vorinstanz korrigierte die Fehler und stellte insgesamt eine tatsächlich beanspruchte Fläche von 228 m2 fest.