5.1 Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 reichte die Rekurrentin ein Gesuch um Erneuerung der Sondernutzungsbewilligung bis zum Jahr 2038 ein. Hierzu reichte sie einen Grundbuchplan im Massstab 1:500 ein, auf welchem das Bootshaus, der Steg und der Blockwurf eingezeichnet war. Bei der Überprüfung des Gesuchs stellte die Vorinstanz fest, dass zwischen der Sondernutzungsbewilligung aus dem Jahr 1999 und dem gegenständlichen Gesuch Abweichungen hinsichtlich der beanspruchten Flächen bestanden.