Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt (Art. 6 Abs. 2 VNEGNG). Die Festlegung der Nutzungsentschädigung wird weiter in der internen Richtlinie zur VNEGNG konkretisiert. 5. Umstritten ist vorliegend unter anderem die von der Rekurrentin beanspruchte Fläche.