Die Grundnutzungsentschädigung wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht. Der Zuschlag beträgt bis zu Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche (Art. 5 Abs. 3 VNEGNG). Für die Berechnung der Entschädigung ist diejenige Fläche massgebend, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist (Art. 6 Abs. 1 VNEGNG). Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt (Art. 6 Abs. 2 VNEGNG).