4bis Abs. 1 VNEGNG). Die Grundnutzungsgebühr für die Insanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahren, Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahren und Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren (Art. 5 Abs. 1 VNEGNG). Die Grundnutzungsentschädigung wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.