Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 13/19 der Intensität der Nutzung, den Erstellungs- und Betriebskosten, den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt und dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs (Art. 3 Abs. 2 VNEGNG). Die so errechnete Nutzungsentschädigung wird der Teuerung angepasst. Basis bildet der Landesindex der Konsumentenpreise mit dem Jahresdurchschnitt aus dem Jahr 1996 (Art. 4bis Abs. 1 VNEGNG).