4.3 Die Nutzungsentschädigungen und Gebühren für die Bewilligungen nach GNG hat die Regierung in der VNEGNG geregelt. Demnach besteht die Nutzungsentschädigung aus einer jährlich geschuldeten Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag (Art. 1 VNEGNG). Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung (Art. 2 VNEGNG). Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil (Art. 3 Abs.1 VNEGNG) und bemisst sich nach dem kommerziellen Zweck einer Nutzung, der Grösse der Nutzungsanlage,