41 Abs. 1 GNG). Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil, dem der Öffentlichkeit entstehenden Nachteil und der Art und Dauer der Bewilligung (Art. 41bis Abs.1 GNG). Die festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der Teuerung angepasst (Art. 41ter Abs. 1 GNG). Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch Verordnung (Art. 41quater Abs.1 GNG).