4.2 Der Zürichsee ist ein öffentliches Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG. Als öffentliches Gewässer steht der Zürichsee dem Gemeingebrauch offen. Nach Art. 6 Abs. 1 GNG dürfen oberirdische öffentliche Gewässer zur Schifffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei genutzt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten – darunter fallen insbesondere Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern – einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates. Für Bewilligungen werden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben (Art. 41 Abs. 1 GNG).