Sie ist grundsätzlich bewilligungspflichtig und kann mit der Erhebung einer Gebühr verbunden werden. Sondernutzung stellt schliesslich diejenige Nutzung dar, die nicht mehr bestimmungsgemäss ist, bei der die Berechtigten eine ausschliessliche Benutzung erhalten und die die Erteilung einer Konzession voraussetzt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 2252 ff.; A. FLÜCKIGER, Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, insbesondere die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern, Diss. Basel, Bern 1987, S. 2 ff.; T. JAAG, Gemeingebrauch und Sondernutzung, in: ZBI 93/1992, S. 151 ff.).