Unter schlichtem Gemeingebrauch ist jene Benutzung einer öffentlichen Sache zu verstehen, die bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erlaubnis und in der Regel unentgeltlich offensteht. Unter gesteigertem Gemeingebrauch versteht man demgegenüber diejenige Benutzung einer Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, jedoch nicht ausschliesst. Sie ist grundsätzlich bewilligungspflichtig und kann mit der Erhebung einer Gebühr verbunden werden.