58 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 19 VRP) – ist die Eingabe vom 18. März 2020 zu berücksichtigen. 3.6 Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die festgestellte Gehörsverletzung ist trotzdem schwerwiegend und deshalb bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der jährlichen Nutzungsentschädigung für eine Hafenanlage mit zwei Bootsplätzen, Bootshaus, Steg und Blockwurf.