3.5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz zwar nicht im gleichen Mass auf das Replikrecht berufen kann wie Privatpersonen. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt jedoch unaufgeforderte Stellungnahmen von Vorinstanzen, sofern sich diese zu den von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Tatsachen äussert (VerwGE B 2011/95 und 96 vom 20. September 2011 Erw. 2.2, B 2010/165 vom 9. November 2010 Erw. 3.1 f.). Da im Rekursverfahren – anders als im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht – die Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen können (Art. 58 Abs. 1 VRP i.V.m.