3.5.2 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Träger des Replikrechts sind zwar ausschliesslich private Verfahrensbeteiligte; eine Vorinstanz bzw. eine verfügende Behörde wird daher nicht zwingend gleich behandelt wie eine am Verfahren beteiligte Privatperson (RIZVI/RISI, a.a.O., Art. 15 – 17 N 30 f.).