Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 11/19 rend des Rekursverfahrens diese sowie die gesamten übrigen Vorakten zugestellt und hat dazu auch Stellung genommen. Unter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels grundsätzlich angezeigt. Die beantragte Rückweisung würde sich als Verfahrensleerlauf erweisen, zumal die Vorinstanz – wie deren Stellungnahmen im Rekursverfahren zeigen – ohnehin wieder gleich entscheiden würde. Ob die Gehörsverletzung geheilt werden kann, hängt letztlich davon ab, ob die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. März 2020 berücksichtigt werden kann.