Auch die Beurteilung, ob ein schwankender Wasserstand und damit die Nutzbarkeit einer Hafenanlage zu berücksichtigen ist oder nicht, ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage. Die Vorinstanz zeigte im Rahmen ihrer Vernehmlassungen vom 8. November 2018 bzw. 18. März 2020 im Detail auf, wie die Nutzungsentschädigung berechnet wurde. Die Rekurrentin erhielt wäh-