Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 9/19 gängigen Praxis des Baudepartementes. Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass die freiwillige Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. März 2020 nicht aus dem Recht gewiesen worden ist – worauf noch genauer einzugehen ist – einen Ausstandsgrund dar. 2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des zuständigen Verfahrensleiters der Rechtsabteilung, F.___, keine zum Ausstand verpflichtende Befangenheit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP vorliegt. Weitere Mitarbeitende der Rechtsabteilung des Baudepartementes waren nicht involviert. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen.