2.6 Die vom Sachbearbeiter eingeschätzten Erfolgsaussichten bezogen sich auf das von der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. September 2018 gestellte Rechtsbegehren, wonach die jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'072.– festzulegen sei. Im Sinn einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit hat der Sachbearbeiter, ausgehend von der beanspruchten Fläche die Berechnung der Nutzungsentschädigung dargelegt. Dabei stützte er sich nicht auf – wie die Rekurrentin behauptet – "unbekannte" Parameter. Die Quadratmeteransätze und die Teuerung sind in der VNEGNG geregelt.