Dabei stützte er sich auf die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b VNEGNG festgehaltenen Ansätze je Quadratmeter beanspruchter Fläche. Demnach betrage der Ansatz Fr. 6.– pro Quadratmeter genutzter Fläche und werde praxisgemäss um 50 % reduziert, sofern sich die Fläche auf privatem Grund befinde. Bei 200 m2 über Hoheitsgebiet des Kantons St.Gallen und 28 m2 über privatem Grund ergebe sich eine Grundnutzungsentschädigung von Fr. 1'284.–. Diese werde um die Teuerung bereinigt, so dass daraus der in der angefochtenen Verfügung festgelegte Betrag von Fr. 1'415.– resultiere.