VNEGNG) für die Berechnung der Grundnutzungsentschädigung diejenige Fläche massgebend sei, welche tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen dem Gemeingebrauch entzogen würden. Grund für die im Vergleich zur Bewilligung aus dem Jahr 1999 erhöhte Nutzungsentschädigung sei, dass die genutzten Flächen damals falsch erfasst worden seien. Die genutzte Fläche betrage insgesamt 228 m2, statt der im Jahr 1999 fälschlicherweise angenommenen 165 m2. Ausgehend von der festgestellten Fläche zeigte der Sachbearbeiter auf, wie sich die Grundnutzung berechne. Dabei stützte er sich auf die in Art. 5 Abs. 1 Bst.