2.5 Nach telefonischer Vorbesprechung mit dem Rechtsvertreter der Rekurrentin hat der Sachbearbeiter mit Schreiben vom 29. Januar 2020 seine vorläufige Beurteilung abgegeben. Darin hat er ausgeführt, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung (sGS 751.12; abgekürzt VNEGNG) für die Berechnung der Grundnutzungsentschädigung diejenige Fläche massgebend sei, welche tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen dem Gemeingebrauch entzogen würden.