2. Die Rekurrentin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2020 ein Ausstandsbegehren gegen den mit der Instruktion des Rekursverfahrens betrauten juristischen Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes. 2.1 Die Zuständigkeit der Vorsteherin des Baudepartementes zum Entscheid betreffend der Ausstandspflicht eines Sachbearbeiters der Rechtsabteilung ergibt sich aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP. 2.2 Zu prüfen ist, ob der zuständige Verfahrensleiter F.___ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP in den Ausstand treten muss. 2.3 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die