Der Verweis der Vorinstanz auf Wasserspiegelschwankungen von 37 cm sei falsch. Der Wasserspiegel schwanke um mindestens einen halben Meter. Damit sei das Bootshaus während rund einem halben Jahr gar nicht geflutet, so dass auch kein öffentliches Gewässer in Anspruch genommen werde. Diesen besonderen Verhältnisse sei durch eine zusätzliche Reduktion der Nutzungsentschädigung Rechnung zu tragen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ersucht die Rekurrentin um Erstattung ihrer Kosten für die rechtliche Verbeiständung. Hierzu reicht sie eine Honorarnote in Höhe von Fr. 11'371.55 ein.