Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 6/19 sei aus dem Recht zu weisen, da diese mangels gesetzlicher Grundlage ohne entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung nicht aus eigenem Antrieb Eingaben ins Recht legen könne. Der Vollständigkeit halber macht die Rekurrentin im Hinblick auf das Schreiben der Vorinstanz geltend, dass es nicht darum gehe, ob die Anlage während des ganzen Jahres benutzt werde, sondern ob die Anlage benutzbar sei oder genauer, ob die Anlage während des ganzen Jahres öffentliche Gewässer beanspruche. Der Verweis der Vorinstanz auf Wasserspiegelschwankungen von 37 cm sei falsch.