Das Ausstandsbegehren begründet die Rekurrentin damit, dass sich der zuständige Sachbearbeiter in der vorläufigen Beurteilung vom 29. Januar 2020 mit Bezug auf den Ausgang des Verfahrens bereits festgelegt habe. Weiter macht die Rekurrentin eine Rechtsverzögerung seitens der Rekursinstanz geltend, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Verlegung der Kosten angemessen zu berücksichtigen sei. Die Eingabe der Vorinstanz vom 18. März 2020