2. Eventualiter: Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG sei insoweit aufzuheben, als darin die jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415 festgelegt wird, und die jährliche Nutzungsentschädigung sei angemessen zu reduzieren; Darüber hinaus stellt die Rekurrentin folgende prozessuale Anträge: 1. Es seien die Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes offen zu legen, welche sich bis zur Einreichung vorliegender Stellungnahme mit dem Rekurs der Beschwerdeführerin befassten;