Für die Berechnung sei die Schwankung der Wasserlinie unerheblich. Die massgebliche Fläche bleibe aufgrund der ständig vorhandenen Abgrenzungsvorrichtungen dem Gemeingebrauch auch bei fehlender Nutzung entzogen. Ohnehin schwanke der Wasserspiegel lediglich um 37 cm. e) Mit Schreiben vom 23. April 2020 nimmt die Rekurrentin erneut Stellung und stellt folgende Anträge: 1. Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG sei insoweit aufzuheben, als darin die jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415 festgelegt wird, und zur Neufestsetzung der Nutzungsentschädigung an die Vorinstanz zu überweisen;