d) Mit Schreiben vom 18. März 2020 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Rekurrentin Stellung, da diese nun nicht mehr nur die nutzungsentschädigungspflichtigen Flächen bestreiten würde. Die Vorinstanz führt aus, dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung anhand eines sog. "Detailblatts" erfolge. Darin würden ähnlich