Nachdem die Vorinstanz keine rechtlich genügende Begründung für die Höhe der Nutzungsentschädigung geliefert hätte, habe die Rekursinstanz selber eine entsprechende Kalkulation vorgenommen und diese in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2020 der Rekurrentin übermittelt. Die im erwähnten Schreiben vorgenommene Kalkulation sei rechtlich unzulässig, da die Rekurrentin damit eine Rechtsmittelinstanz verliere. Im Übrigen sei auch die Berechnung der Rekursinstanz in Bezug auf die Teuerung, die Grundnutzungsentschädigung sowie die angebliche Praxis der angemessenen Reduktion von Flächen über privatem Grund fehlerhaft.