Die Rekurrentin wiederholt, dass in der Sondernutzungsbewilligung vom 16. August 2018 die Festsetzung der Nutzungsentschädigung nicht begründet worden sei, wodurch das rechtlich Gehör verletzt worden sei. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2019 enthalte ebenfalls keine hinreichende Begründung. Nachdem die Vorinstanz keine rechtlich genügende Begründung für die Höhe der Nutzungsentschädigung geliefert hätte, habe die Rekursinstanz selber eine entsprechende Kalkulation vorgenommen und diese in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2020 der Rekurrentin übermittelt.